Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Apollo-Konzertchor e.V.“

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Apollo-Konzertchor e.V.“. 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wächtersbach und ist in das Vereinsregister einzutragen. 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und dadurch die Förderung von anspruchsvoller Musik, insbesondere im vokalen Bereich. 
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Konzerten. 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige Personen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. 
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. 
(3) Die erworbene Mitgliedschaft berechtigt nicht automatisch zur Teilnahme an einem Konzertprojekt.
(4) Über die Aufnahme in ein solches Projekt entscheidet der künstlerische Leiter. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Projektmitgliedschaft endet automatisch mit dem letzten Konzert des Projekts.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat; oder
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat; oder
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann das auszuschließende Mitglied die nächste anschließende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedrechte des auszuschließenden Mitglieds. 

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag den Vereinsbeitrag ermäßigen oder erlassen. 
(2) Projektmitglieder, d.h. aktive Sängerinnen und Sänger, zahlen einen Beitrag für das jeweilige Projekt. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 
(3) Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. 
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich oder vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch eine E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. 
(2) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung per Mail unter der letzten dem Verein bekannten E-Mail-Adresse.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. 
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.      

§ 12 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Mitwirkung im Apollo-Konzertchor setzt die Vorbereitung des Programms und die Beherrschung des Notentextes zur jeweils ersten Probe des Projekts voraus.
(2) Die Mitwirkung in einem Projekt setzt grundsätzlich die Teilnahme an allen Proben voraus. Ausnahmen werden nur in Sonderfällen gestattet (z. B. Krankheit), wobei jedoch mindestens 80% der Proben vollständig besucht werden müssen.
(3) Rückmeldefristen zu Projekten/Konzerten sind unbedingt einzuhalten. Eine verspätete Anmeldung berechtigt nicht zur Teilnahme.

§ 13 Auflösung oder Aufhebung des Vereinsinventars
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. 
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. 
(3) Das Restvermögen fließt dem Main-Kinzig-Kreis zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung musikalischer Bildung zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25.07.2019 errichtet. 

Wächtersbach, den 25.07.2019

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